Satzung für den Anglersportverein Petri Heil Schweinfurt 1923 e.V.

§1

Der Verein führt den Namen „Anglersportverein Petri Heil Schweinfurt e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schweinfurt eingetragen.

§2

Der Anglersportverein Petri Heil Schweinfurt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zwecks des Vereins ist:

  1. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern incl. der Pflege der Vereinsgewässer und der Ufergrundstücke
  2. Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer zu treffen sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  3. Aufzucht von Jungfischen für den Besatz der Vereinsgewässer
  4. Ausbildung von Jugendlichen zu waidgerechten Fischern

§3

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§4

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Auf Vorschlag des Vorstandes können verdiente Vereinsmitglieder durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der das 10. Lebensjahr vollendet hat.

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die Aufnahme von Unter-18jährigen Jugendlichen bedarf der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Von der Aufnahme ist ausgeschlossen, wer

  1. Wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist
  2. Wegen eines Vergehens gegen fischereirechtliche Strafbestimmungen rechtskräftig verurteilt ist.

Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ersuchens des Bewerbers. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung auf mündlichen Vorschlag des Vorstandes. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn der Bewerber in einer der zwei, nach seinem Aufnahmeantrag, darauffolgenden Hauptversammlung persönlich anwesend ist, die über eine Aufnahme zu befinden hat. Treten bei der Aufnahme Umstände zu Tage, die bei rechtzeitiger Erkenntnis zu einer Ablehnung der Mitgliedschaft geführt hätten, wird die Mitgliedschaft durch Erklärung des Beirates sofort für beendet erklärt. Erfolgt aus der Hauptversammlung ein Widerspruch, so entscheiden Vorstand und Beirat in der darauffolgenden Sitzung über die Aufnahme. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Hauptversammlung bekanntzugeben.

§5

Für die Aufnahme wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe dieser Gebühr und des Vereinsbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt. Gleiches gilt für die Anzahl der Pflichtarbeitsstunden bzw. die Höhe der Ersatzzahlungen (§6, Abs. II).

§6

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern und nach Möglichkeit Schaden von ihm abzuwenden. Insbesondere sind waidgerechtes Verhalten beim Angeln, Sportlichkeit, Kameradschaft, Sauberhalten der Vereinsgewässer und die Beteiligung an Gemeinschaftsarbeiten Pflicht eines jeden Mitgliedes.

Hierzu wird seitens des Vorstands eine Anzahl von Pflichtarbeitsstunden festgelegt. Für Erlaubnisscheinanwärter bzw. –Inhaber besteht bei festgelegten Arbeitseinsätzen, jährlich eine zusätzliche Arbeitspflicht (richtet sich nach dem Bedarf), die vom Vorstand festgelegt wird. Ein Mitglied, der diese Leistungen nicht erbringt, hat hierzu einen Ersatzbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird durch den Vorstand festgelegt.

Bei Nichterfüllung erlischt der Anspruch auf eine Seekarte im darauffolgenden Jahr. Die Ersatzzahlung für die Pflichtarbeitsstunden ist trotzdem zu leisten.

Ausgenommen hiervon sind: Mitglieder über 65 Jahre; Schwerbehinderte mit amtlichen Ausweis und ferner solche Mitglieder, die auf Grund Ihrer körperlichen Verfassung arbeitsunfähig sind.

Jedes Mitglied ist darüber hinaus verpflichtet die Gewässerordnung des Vereins genau zu beachten und den in Einzelfällen getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden Folge zu leisten.

§7

Mitglieder, die 25, 40, 50, 60 oder 75 Jahre dem Verein angehören, werden in der Hauptversammlung geehrt.

§8

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er wird mit dem Schlusse des betreffenden Geschäftsjahres wirksam. Die Erklärung entbindet nicht von der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr (§20) sowie der Rückstände.

§9

Ein Mitglied ist aus dem Verein auszuschließen, wenn es wegen strafbaren Handlungen, die gemäß §4 seine Aufnahme in den Verein verhindert hätten, rechtskräftig verurteilt worden ist.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine ihm nach §6 obliegende Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt, sein Gesamtverhalten dem Ruf des Vereins schadet oder mit dem Vereinsbeitrag bzw. den Ersatzzahlungen für Pflichtarbeitsstunden länger als 2 Jahre im Rückstand ist. Ein Mitglied kann auch während der mind. 2-jährigen Probezeit (beginnend ab Aufnahme), jederzeit ohne Angabe von Gründen, vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§10

Der Vorstand besteht aus drei oder vier gleichberechtigten Vorständen. (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Unter Umständen müssen nicht alle Vorstandsämter besetzt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Geschäfte über 20.000 € und grundlegende Entscheidungen bleiben der Mitgliederversammlung vorbehalten. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§11

Vereinsintern wird die Vertretung durch die Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

§12

Der Beirat besteht aus dem Vorstand(§10) und 7 Beisitzern. Von den Beisitzern sind folgende Funktionen zu besetzen:

  1. Gewässerwart
  2. Gerätewart
  3. Jugendwart
  4. Sportwart

Der Beirat ist berechtigt sich aus besonderem Anlass im erforderlichen Umfang zu verstärken. Die Tätigkeit dieser, während der Wahlperiode hinzugekommenen, Beiratsmitglieder muss von der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden.

Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Zuruf auf die Dauer von 3 Jahren. Beiräte, die 3mal hintereinander den Beiratssitzungen unentschuldigt fern bleiben, können durch den Vorstand und den Beirat aus diesem ausgeschlossen werden.

§13

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Beirates während der Wahlperiode aus, so kann der Beirat für den Rest der Wahlperiode einen Ersatzmann stellen. Der Ersatzmann muss durch die nächste Hauptversammlung bestätigt werden.

§14

Vorstand und Beirat sind ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen werden jedoch ersetzt (siehe §2 letzter Satz).

§15

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Der Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Hauptversammlung zu berichten.

Sonderprüfungen sind möglich.

§16

Der Vorstand führt das Protokoll in der Hauptversammlung und in den Vorstandssitzungen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist..

§17

Dem Beirat kommt die Beratung und Beschlussfassung in den Vereinsangelegenheiten zu, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Er wird vom Vorstand einberufen. Die Bestimmung dieser Satzung kann auch von vornherein für bestimmte Tage erfolgen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Beiratssitzung einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit der Beiratsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.

Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiter. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

§18

Von den Beiratsmitgliedern mit festbestimmter Funktion sind zuständig:

  1. Der Gewässerwart für die Pflege und Betreuung der Vereinsgewässer. Die Aufzucht von Jungfischen, sowie die Leitung des Arbeitseinsatzes an den Vereinsgewässern.
  2. Der Gerätewart für die Verwahrung, Erhaltung und Ergänzung des vereinseigenen Gerätebestandes
  3. Der Sportwart und Jugendwart für die sportliche Betreuung und Ausbildung der Vereinsmitglieder, insbesondere die Aufstellung von Mannschaften bei Wettbewerben.

Die übrigen Beiratsmitglieder können vom Vorstand von Fall zu Fall mit Aufgaben betreut werden.

§19

Die Hauptversammlung findet alljährlich einmal statt. Sie ist bestimmt:

  1. zur Erstattung des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. zur Abgabe der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung an den Vorstand
  3. zur Wahl des Vorstandes und des Beirates (alle 3 Jahre) soweit zur Bestätigung von Ersatzleuten für den Vorstand und den Beirat, die während der Wahlperiode bestellt wurden.
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. Neuaufnahmen
  6. zur Entgegennahme der Anträge auf Ausstellung von Erlaubnisscheinen
  7. zur Behandlung von Anträgen

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. – 31.12. Zeit und Ort der außerordentlichen Mitgliederversammlungen und anderer Veranstaltungen werden vom Beirat bestimmt.

Die Mitglieder werden vom Vorstand per Rundschreiben zur Hauptversammlung eingeladen.

§20

Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er eine solche für notwendig hält oder wenn sie von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Für die Einberufung gilt §19 letzter Satz.

§21

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands bzw. des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§22

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine nach §§19, 20 einberufene Mitgliederversammlung, mit 2/3 aller Vereinsmitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so ist binnen 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins bestimmen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesfischereiverband Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Angelsportes in Bayern nutzen darf.